Übersetzt aus dem Italienischen. Rechtsverbindlich sind die Statuten auf Italienisch.
Artikel 1 – NAME
Im Sinne von Art. 60 ff. ZGB beseteht ein Verein unter dem Namen
ASSOCIAZIONE KAM FOR SUD
Kasturi Mirga Forum for a Sustainable Development
(Kasturi Mirga Forum für eine Nachhaltige Entwicklung)
Artikel 2 – SITZ
Der Sitz des Vereins ist Lugano.
Artikel 3 – ZWECK
Mit Hilfe der Mitglieder, Unterstützenden, Dritten und dem Ertrag eigener Tätigkeiten nimmt sich der Verein vor Bildungsprojekte sowie Projekte zur nachhaltigen Entwicklung zugunsten von ärmeren und Randgruppen in Entwicklungsländern, im Besonderen in Nepal und anderen Ländern des Himalaya.
Der Verein ist nicht gewinnorientiert.
Artikel 4 – BEITRITT
Mitglied wird jede Person, die die Ziele des Vereins und deren Verwirklichung vertritt, und die Mitgliedergebühr bezahlt.
Artikel 5 – UNTERSTÜTZENDE
Unterstützende sind diejenigen, die den Verein finanziell unterstützen.
Artikel 6 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Austritt
Es ist jedem Mitglied jederzeit erlaubt durch eine schriftliche Mitteilung auszutreten.
2. Ausschluss
Die Mitgliederversammlung kann zum Ausschluss eines säumigen Mitglieds schreiten, wenn dieses trotz Erinnerung oder Mahnung seinen finanziellen Pflichten gegenüber des Vereins nicht nachkommt.
Artikel 7 – ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
-
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle
Artikel 8 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen, in der Regel bis zum 31. Mai.
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für nötig oder angemessen hält, oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. In diesem Fall muss dem Vorstand ein schriftlicher Antrag mit den Traktanden eingereicht werden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen müssen bis einen Monat nach Eingang des Antrags stattfinden.
Artikel 9 – BEFUGNISSE
Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:
-
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- die Genehmigung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung, des Revisionsberichts;
- die Abänderung der Statuten;
- die Festlegung der Aufnahmebestimmungen;
- die Beratung über die anfallenden Traktanden;
- die Auflösung des Vereins sowie der Entscheid über den Verwendungszweck des Vermögens;
- das Verfügen über Güter, welche von Gesetzes wegen oder aufgrund der Statuten keinen anderen Organen zufallen
Artikel 10 – EINBERUFUNG
Mitglieder werden unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist, brieflich oder über Pressemitteilungen sowie mit Ankündigung der anfallenden Traktanden, zur Versammlung einberufen.
Jedes Mitglied darf weitere Traktanden, bis zu zwei Wochen vor dem bekanntgegebenen Datum der einberufenen Mitgliederversammlung, vorschlagen.
Publikationsorgan des Vereins ist das Foglio Ufficiale del Cantone Ticino.
Artikel 11 – BESCHLÜSSE
Die Mitgliederversammlung wird von einem Tagespräsidenten geleitet. Aktives und passives Wahlrecht für sämtliche Vereinsämter haben Mitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind, und den Jahresbeitrag beglichen haben. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse werden im Sinne der Mehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Tagespräsidenten. Die Wahlen finden beim ersten Wahlgang mit absolutem Mehr, beim zweiten mit relativem Mehr statt. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, es sei denn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder fordert eine geheime Stimmabgabe.
Artikel 12 – STATUTENÄNDERUNGEN UND MOTIONEN
Änderungsvorschläge für die Statuten sowie Motionen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Damit diese angenommen werden können, müssen sie die Stimmen von zwei Dritteln erreichen.
Artikel 13 –DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Vorstandsmitglieder können stets wiedergewählt werden.
Der Vorstand kann in folgende Ämter unterteilt sein:
- ein Präsident;
- ein Vizepräsident;
- ein Finanzverantwortlicher;
- eine für die Administration verantwortliche Person.
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Anfrage eines Drittels der Vorstandsmitglieder einberufen.
Die Beschlüsse werden im Sinne eines einfachen Mehrs getroffen und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte plus eins seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Artikel 14 – BEFUGNISSE
Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
- die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten sowie die Festlegung der Unterschreibungsmodalitäten. Der Verein wird rechtswirksam verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes ;
- die Beschlussfassung über sämtliche Gegenstände, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind;
- die Einstellung von Fach- und administrativem Personal und die Feststellung dessen Unterschriftsrechte;
- Betrauung von Mitgliedern oder Dritten für bestimmte Aufgaben;
- Festlegung der Mitgliedergebühr;
- Vorläufiges Aufnehmen oder Ausschliessen von Mitgliedern.
Artikel 15 – REVISIONSSTELLE
Die Mitgliederversammlung beauftragt die Revisionsstelle. Diese kann eine juristische Person sein. Die Revisionsstelle reicht bei der Mitgliederversammlung einen Verwaltungsbericht und einen Bericht über das Vereinsvermögen ein. Sie hat das Amt während eines Jahres inne und kann wiedergewählt werden.
Artikel 16 – HAFTUNG UND VEREINSVERMÖGEN
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstands ist ausgeschlossen; diese haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung. .
Artikel 17 – MITGLIEDERGEBÜHR
Die Mitglieder sind verpflichtet eine jährliche Mitgliedergebühr zu bezahlen. Diese wird vom Vorstand festgelegt.
Artikel 18 – AUFLÖSUNG
Der Verein wird aufgelöst, wenn vier Fünftel der Mitglieder bei einer ordentlich einberufenen Versammlung ihr Einverständnis äussern oder wenn der Vereinszweck nicht erfüllt werden kann. Im Falle der Vereins-Auflösung bestimmt die Mehrheit der Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen. Dieses muss an einen Tessiner Verein oder ein Tessiner Institut mit Sitz in der Schweiz übertragen werden. Dieser Verein oder dieses Institut soll, aufgrund seiner Gemeinnützigkeit, steuerbefreit sein und ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen. Die Abwicklung soll nach Zustimmung und in Einklang mit den kantonalen Aufsichtsbehörden erfolgen. Jegliche Aufteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 19 – ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Jegliche hier nicht aufgeführte Bestimmungen unterliegen Art. 60 ff. des Schweizer Zivilgesetzbuch.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. Dezember 1998, an der Versammlung vom 23. Mai 2017, an der Versammlung vom 10. Juni 2021 und an der Versammlung vom 27. April einstimmig angenommen.